Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1778#abs-1 (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1778#abs-2 (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 1778 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2013 – XII ZB 31/13Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der RechtspflegererinnerungZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 – 18 WF 44/24Zitiert von 1
- OLG Rostock, 01.12.2021 – 10 UF 104/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2023 – 6 UF 104/22
- OLG Braunschweig, 17.03.2023 – 1 UF 2/23
- OLG Brandenburg, 28.11.2018 – 15 WF 196/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- BGH, 10.12.2025 – XII ZB 262/24Beschwerdeberechtigung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bei isolierter Anfechtung der VormundauswahlZitiert von 2
- AG Bad Kreuznach, 13.11.2024 – 91 F 34/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1778 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1778 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.