Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1797 Mehrere Vormünder

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

§ 1746 § 1748