Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1775 Mehrere Vormünder

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-1 (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-2 (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

§ 1774 § 1776