Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1775 Mehrere Vormünder
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-1 (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-2 (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1775 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2014 – 6 UF 289/13Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2015 – 6 UF 292/14Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2014 – 6 UF 239/14Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2014 – 6 UF 28/14Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2016 – 6 UF 121/16
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2016 – 6 UF 77/16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- OLG Karlsruhe, 30.04.2024 – 5 WF 31/24Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1775 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1775 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.