Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1775 Mehrere Vormünder
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-1 (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1775#abs-2 (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.