Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 289 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 289 FamFG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 289 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2016 – 4 WF 78/16
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2011 – 20 W 464/11Zitiert von 2
- BGH, 06.04.2022 – XII ZB 451/21Betreuungssache: Entscheidung über die Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht; Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung bei neuer TatsachengrundlageZitiert von 8
- BGH, 30.08.2017 – XII ZB 16/17Betreuungsverfahren: Ausnahme von der Pflicht des Beschwerdegerichts zur eigenen Sachentscheidung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender VorsorgevollmachtZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 09.05.2012 – II-1 WF 20/12
- OLG Düsseldorf, 09.05.2012 – II-1 WF 17/12
Zuletzt entschieden
- KG, 06.10.2011 – 1 AR 13/11Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.11.2010 – 8 W 460/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 289 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 289 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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