Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht

FamilienrechtBund2 Fassungen

Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

§ 1714 § 1716