Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1788 Rechte des Mündels
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.05.2023 – 7/23, 7 A/23
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- OLG Brandenburg, 17.12.2024 – 13 WF 114/24
- OLG Hamm, 27.10.2023 – 6 UF 104/22
4 Entscheidungen zu § 1788 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
1.
Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2.
Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3.
persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4.
Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5.
Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.