Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1788 Rechte des Mündels
Stand: 01.01.2023
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1788 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.05.2023 – 7/23, 7 A/23
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- OLG Brandenburg, 17.12.2024 – 13 WF 114/24
- OLG Hamm, 27.10.2023 – 6 UF 104/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1788 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.