Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BSG, 21.06.2023 – B 7 AS 3/22 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung - Beschränkung der Minderjährigenhaftung - Ermittlung des Bestands des Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit - Stichtagsregelung - Saldierung - Guthaben auf Girokonto durch Insolvenzgeldzahlung - Pfändungsschutz - Erkenntnisverfahren - Vollstreckungsverfahren - zeitlicher Anwendungsbereich von § 40 Abs 9 SGB 2 idF vom 16.12.2022)Zitiert von 4
- BSG, 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 RSprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer Rechtsverkehr - Zurückverweisung mangels Feststellungen zur Anhörung Beteiligter bzw zur Heilung eines Verfahrensfehlers - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Bestimmtheit des Erstattungsbescheides - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung von Vertreterverschulden - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 82
- BSG, 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Bezeichnung als "Änderungsbescheid" - Bekanntgabe - Erstattung erbrachter Leistungen - Beschränkung der Minderjährigenhaftung - Verschulden des Vertreters - BagatellgrenzeZitiert von 20
- BSG, 28.11.2018 – B 4 AS 43/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Beschränkung der Minderjährigenhaftung - Eintritt der Volljährigkeit während des Klageverfahrens - maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und RechtslageZitiert von 12
- VG Köln, 09.05.2017 – 7 K 4029/15Zitiert von 1
- BSG, 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung von Vertreterverschulden - Haftungsbeschränkung zugunsten minderjähriger Kinder - Erlass von Erstattungsbescheiden nach Eintritt der VolljährigkeitZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 57/24
- LSG Hamburg, 23.06.2025 – L 4 AS 11/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – L 9 AS 497/23
63 Entscheidungen zu § 1629a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1629a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629a#abs-1 (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629a#abs-3 (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629a#abs-4 (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.