Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1767 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1767 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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