Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688#abs-1 (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688#abs-2 (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688#abs-4 (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 1688 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Stuttgart, 05.09.2012 – 7 K 5075/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.09.2006 – 12 A 3888/05Zitiert von 14
- VG Aachen, 29.08.2000 – 2 K 2079/99
- VG Saarland Saarlouis, 05.05.2014 – 3 K 682/12Zitiert von 2
- BGH, 22.01.2014 – XII ZB 68/11Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens bei der PflegefamilieZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- VG Berlin, 05.09.2025 – 41 L 540/25
- VG Berlin, 05.09.2025 – 41 L 484/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1688 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1688 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.