Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1688?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1688 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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