Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG NRW, 13.09.2006 – 12 A 3888/05Zitiert von 12
- VG Köln, 20.01.2025 – 25 L 2367/24
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- VG Saarland Saarlouis, 05.05.2014 – 3 K 682/12Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 05.09.2012 – 7 K 5075/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 04.09.2024 – M 18 K 19.5142Zitiert von 2
- VG Trier, 16.05.2024 – 2 K 3914/23.TRZitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 – 5 Sa 172/22
17 Entscheidungen zu § 38 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/38#abs-1 (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie
erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/38#abs-2 (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/38#abs-3 (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/38#abs-4 (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/38#abs-5 (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
zu melden sowie
zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.