Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1644#abs-1 (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1644#abs-2 (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1644#abs-3 (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

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