Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
- OLG München, 12.06.2023 – 34 Wx 120/23 e
- KG, 02.08.2023 – 1 W 93/23Zitiert von 1
- AG Altena, 16.10.2017 – 3 XVII 177/17 MZitiert von 1
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 – 20 UKl 8/24
- VG Köln, 25.02.2025 – 1 L 2304/24
- AG Düsseldorf, 30.09.2024 – HE-5107-45
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1854 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
2.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),
3.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
4.
zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
5.
zur Eingehung einer Bürgschaft,
6.
zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
7.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
8.
zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.