Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 2
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/2#abs-1 (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/2#abs-2 (2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 2 NamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
- OLG Bremen, 25.07.2013 – 4 UF 100/13Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.01.2015 – 5 UF 202/14Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2016 – XII ZB 298/15Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der EntscheidungsbefugnisZitiert von 13
- BGH, 21.03.2018 – XII ZB 458/17Änderung eines Vornamens: Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen AnhörungZitiert von 1
- OLG Hamm, 29.08.2023 – 4 WF 110/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.08.2026 – 2 WF 86/26Namensrecht: Erfordernis der Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung des Kindes bei Ruhen von dessen elterlicher Sorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 – 13 WF 7/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.