Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 2
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
- OLG Bremen, 25.07.2013 – 4 UF 100/13Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.01.2015 – 5 UF 202/14Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2016 – XII ZB 298/15Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der EntscheidungsbefugnisZitiert von 12
- BGH, 21.03.2018 – XII ZB 458/17Änderung eines Vornamens: Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen AnhörungZitiert von 1
- OLG Hamm, 29.08.2023 – 4 WF 110/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 – 13 WF 7/23
- OLG Brandenburg, 09.05.2023 – 13 WF 6/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/2#abs-1 (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/2#abs-2 (2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.