Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 760 Vorauszahlung

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/760#abs-1 (1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/760#abs-2 (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/760#abs-3 (3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

§ 759 § 761