Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1607#abs-1 (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1607#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1607#abs-3 (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1607#abs-4 (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 1606 § 1608