Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund14 Entscheidungen

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

§ 1612b § 1613