Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung

FamilienrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598?asof=2026-04-01#abs-1 (1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598?asof=2026-04-01#abs-2 (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

§ 1597 § 1598a