Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597a#abs-1 (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597a#abs-2 (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597a#abs-3 (3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597a#abs-4 (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597a#abs-5 (5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1597a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.06.2021 – 1 C 30/20Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und KindZitiert von 10
- BVerfG, 22.05.2018 – 2 BvR 941/18Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 8 EMRK <juris: MRK>) im Aufenthaltsrecht - Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind grds schutz- und förderungswürdig - hier: Eingriff in Elternrecht eines ausreisepflichtigen Ausländers mangels Anerkennung der Vaterschaft für noch ungeborenes Kind nicht substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)Zitiert von 52
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch VaterschaftsanfechtungZitiert von 21
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und KindZitiert von 1
- BGH, 10.12.2024 – NotSt (Brfg) 1/23
- BVerwG, 26.05.2020 – 1 C 12/19Zur Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auf ZweckvaterschaftsanerkennungenZitiert von 60
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 1597a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1597a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. I S. 2780
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