Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1598?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1598 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 1598 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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