Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1377#abs-1 (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1377#abs-2 (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1377#abs-3 (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 1377 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2017 – XII ZB 382/16Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei rechtskräftiger Scheidung vor dem 1. September 2009
- BFH, 08.02.1984 – II R 164/83
- BGH, 06.02.2002 – XII ZR 213/00Zitiert von 4
- OLG Hamm, 05.07.2022 – 11 UF 14/22
- OLG Köln, 21.12.1998 – 27 WF 133/98
- BGH, 01.12.2021 – XII ZB 472/20Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Grenzen der Pflicht zur BelegvorlageZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 12 WF 88/24
- AG Bergisch Gladbach, 14.12.2023 – 26a F 14/21
- KG, 04.09.2023 – 16 UF 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1377 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.