Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1373 Zugewinn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 18.01.2018 – 7 K 513/16
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 558/23Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum ZugewinnausgleichZitiert von 1
- BGH, 08.12.2011 – IX ZR 33/11Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks; Erhebung der Anfechtungsklage vor Durchführung der Zwangsvollstreckung bei aufrechenbaren Forderungen gegen einen vermögenslosen Schuldner; Unentgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter EhegattenZitiert von 14
- AG Neuss, 19.01.2024 – 46 F 21/11 GÜ
- AG Bergisch Gladbach, 14.12.2023 – 26a F 14/21
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2025 – 14 V 14044/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1373 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.