Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1379 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 182
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Nach Gewicht
- BGH, 15.08.2012 – XII ZR 80/11Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Erstreckung der Auskunftspflicht auf illoyale Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren; Darlegungslast des AuskunftsberechtigtenZitiert von 9
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 3
- BGH, 31.01.2018 – XII ZB 175/17Zugewinnausgleichsverfahren: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Abwehr einer Zugewinnausgleichsforderung; Beginn der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche; Hemmung der Verjährung der Auskunftsansprüche durch Stellung des LeistungsantragsZitiert von 11
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 508/23Reichweite der Auskunftspflicht und Umfang der Belegvorlage eines selbständigen Rechtsanwalts und Notars im ZugewinnausgleichsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 05.04.2017 – XII ZB 259/16Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger Ehescheidung vor dem 1. September 2009Zitiert von 3
- BGH, 13.12.2017 – XII ZB 488/16Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit einer StichtagsverschiebungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 203/25Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 13 UF 34/25
- OLG Köln, 11.09.2025 – 26 UF 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1379 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1379#abs-1 (1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1379#abs-2 (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.