Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 25.11.2020 – II R 9/19Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des NießbrauchersZitiert von 3
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 12 WF 88/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.