Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

Stand: 01.01.2023

Bund78 Entscheidungen

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

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