Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
Stand: 01.01.2023
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.