Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1364 Vermögensverwaltung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund17 Entscheidungen

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

§ 1363 § 1365