Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/209#abs-1 (1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/209#abs-2 (2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/209#abs-3 (3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 209 FamFG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.03.2015 – 4 UF 211/14Zitiert von 1
- AG Marburg, 03.11.2023 – 74 F 809/23 WH
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2022 – 6 UF 87/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2022 – 6 UF 42/22
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- AG Sigmaringen, 29.07.2024 – 2 F 189/24 eA
Zuletzt entschieden
- AG Erlangen, 27.11.2024 – 2 F 1243/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2023 – 26 W 5/23
- AG München, 15.07.2022 – 551 F 4015/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.