Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1312 Trauung
Stand: 10.06.2019
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1312 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 – L 13 R 923/16
- BGH, 22.07.2025 – VI ZR 217/23Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen LebensZitiert von 6
- BGH, 06.05.2026 – XII ZB 313/25Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen ErzpriestersZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 06.06.2025 – 17 UF 96/23
- VG Frankfurt am Main, 29.07.2021 – 5 L 2118/21.F
- KG, 23.02.2017 – 1 W 111/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 29.12.2005 – 1 Q 65/05Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1312 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.