Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
Stand: 10.06.2019
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1244 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.06.2010 – I ZR 106/08Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut wegen einer inkonnexen ForderungZitiert von 3
- OLG Köln, 28.06.1995 – 17 U 114/94
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 12 U 71/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.