Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 – 7 A 10049/19Zitiert von 1
- LG Krefeld, 02.10.2012 – 12 O 36/11
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- AG Lemgo, 06.04.2006 – 18 C 385/06
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 25
- LG Wuppertal, 12.02.2025 – 3 O 29/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 24 W 63/17
- OLG Köln, 07.02.2018 – 5 U 128/16Zitiert von 3
- OLG Hamm, 08.07.2013 – 5 U 111/12
14 Entscheidungen zu § 1243 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1243 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1243#abs-1 (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1243#abs-2 (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.