Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1243#abs-1 (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1243#abs-2 (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

§ 1242 § 1244