Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 25
- BFH, 16.04.1997 – XI R 87/96Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2021 – 2 U 116/20Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2020 – 2 U 90/19Zitiert von 9
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- OLG Köln, 28.06.1995 – 17 U 114/94
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1245 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1245 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1245#abs-1 (1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1245#abs-2 (2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.