Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1240 Gold- und Silbersachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1240#abs-1 (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1240#abs-2 (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.