Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1240 Gold- und Silbersachen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1240#abs-1 (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1240#abs-2 (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

§ 1239 § 1241