Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1233 Ausführung des Verkaufs

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1233#abs-1 (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1233#abs-2 (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

§ 1232 § 1234