Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1233 Ausführung des Verkaufs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1233#abs-1 (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1233#abs-2 (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1233 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 26
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- OLG Hamm, 25.03.2025 – 4 ORs 19/25
- OLG Köln, 25.05.2016 – 1 W 6/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1233 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.