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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1245

BGBl. 2020 I S. 1245 · 6.454 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245
                                         Gesetz
                über die Verteilung der Maklerkosten bei

der Vermittlung
               von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
                                                Vom 12. Juni 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10

      wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort

      „Maklervertrag“ ersetzt.

   b) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10
      Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
                         „Untertitel 4
               Vermittlung von Kaufverträgen
          über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
 2. In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das
    Wort „Handelsmakler“ ersetzt.
 3. In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10

    wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort
    „Maklervertrag“ ersetzt.
 4. § 652 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
          das Wort „Maklerlohn“ und das Wort
          „Mäklers“ durch das Wort „Maklers“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
          das Wort „Maklerlohn“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler“ durch
      das Wort „Makler“ ersetzt.
 5. § 653 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn“
      durch das Wort „Maklerlohn“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
      das Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“
      durch das Wort „Makler“ ersetzt.
 6. In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das
    Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“ durch
    das Wort „Makler“ ersetzt.
 7. § 655 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns“
      durch das Wort „Maklerlohns“ ersetzt.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das
      Wort „Maklerlohn“ ersetzt.

8. In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler“ durch das
   Wort „Makler“ ersetzt.
9. Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Un-
   tertitel 4 angefügt:
                     „Untertitel 4
             Vermittlung von Kaufverträgen
         über Wohnungen und Einfamilienhäuser

                        § 656a

                       Textform

    Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegen-

  heit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine

  Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Ver-

  mittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand
  hat, bedarf der Textform.

                        § 656b
                  Persönlicher
      Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
     Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer
  ein Verbraucher ist.

                        § 656c

     Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
     (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien
  des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Ein-

  familienhaus einen Maklerlohn versprechen, so
  kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die
  Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart
  der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass
  er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich
  auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn ver-
  sprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten
  des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.
  Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen
  werden.
    (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1
  und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unbe-
  rührt.

                        § 656d
         Vereinbarungen über die Maklerkosten
     (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über
  eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Mak-
  lervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die
  die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von
  Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Par-
  tei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur
  Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher
  Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die
BGBl. 2020, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
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   andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die
   den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Ver-
   pflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachge-
   kommen ist und sie oder der Makler einen Nach-
   weis hierüber erbringt.
     (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
   chend.“

10. In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das
    Wort „Handelsmakler“ ersetzt.

                      Artikel 2
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I

S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist, wird
folgender § 53 angefügt:

                        „§ 53
                Übergangsvorschrift
                zum Gesetz über die
        Maklerkosten bei der Vermittlung von
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

   Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember
2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 12. Juni 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1b13c3659a1ea6e7….