Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1245
BGBl. 2020 I S. 1245 · 6.454 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
über die Verteilung der Maklerkosten bei
der Vermittlung
von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10
wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort
„Maklervertrag“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10
Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„Untertitel 4
Vermittlung von Kaufverträgen
über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
2. In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das
Wort „Handelsmakler“ ersetzt.
3. In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10
wird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort
„Maklervertrag“ ersetzt.
4. § 652 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
das Wort „Maklerlohn“ und das Wort
„Mäklers“ durch das Wort „Maklers“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
das Wort „Maklerlohn“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler“ durch
das Wort „Makler“ ersetzt.
5. § 653 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn“
durch das Wort „Maklerlohn“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch
das Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“
durch das Wort „Makler“ ersetzt.
6. In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das
Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“ durch
das Wort „Makler“ ersetzt.
7. § 655 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns“
durch das Wort „Maklerlohns“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das
Wort „Maklerlohn“ ersetzt.
8. In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler“ durch das
Wort „Makler“ ersetzt.
9. Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Un-
tertitel 4 angefügt:
„Untertitel 4
Vermittlung von Kaufverträgen
über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a
Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine
Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Ver-
mittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand
hat, bedarf der Textform.
§ 656b
Persönlicher
Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer
ein Verbraucher ist.
§ 656c
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien
des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Ein-
familienhaus einen Maklerlohn versprechen, so
kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die
Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart
der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass
er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich
auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn ver-
sprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten
des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.
Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen
werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1
und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unbe-
rührt.
§ 656d
Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über
eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Mak-
lervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die
die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von
Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Par-
tei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur
Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher
Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die

andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die
den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Ver-
pflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachge-
kommen ist und sie oder der Makler einen Nach-
weis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.“
10. In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das
Wort „Handelsmakler“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist, wird
folgender § 53 angefügt:
„§ 53
Übergangsvorschrift
zum Gesetz über die
Maklerkosten bei der Vermittlung von
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember
2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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