Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre beim Abschluß von Unternehmensverträgen und bei Eingliederung einer AktiengesellschaftZitiert von 32
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 3-05 O 43/13
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Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.