Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 20.06.2013 – I ZR 132/12Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe der anzubietenden Sicherheit; Schadensersatzpflicht des Lagerhalters bei Zurückweisung eines berechtigten Austauschverlangens
1 Entscheidung zu § 1222 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.