Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2017 – V ZB 84/16Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der ZwangsversteigerungZitiert von 7
- LG Wuppertal, 12.02.2025 – 3 O 29/24Zitiert von 2
- OLG München, 25.06.2018 – 34 Wx 144/18
- AG Lemgo, 06.04.2006 – 18 C 385/06
- OLG Köln, 21.07.2004 – 13 U 205/03
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 15.09.2022 – 5 U 132/22
- OLG Frankfurt am Main, 11.08.2021 – 2 U 125/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2021 – 2 U 116/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1234 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1234#abs-1 (1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1234#abs-2 (2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.