§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/726#abs-1 (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/726#abs-2 (2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Wird zitiert von 176 Entscheidungen zu § 726 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 05.11.2003 – 10 AZB 38/03Zitiert von 8
- LAG Hessen, 09.08.2016 – 7 Ta 310/16Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2011 – VII ZB 89/10Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld; Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger; Rechtsbehelf des SchuldnersZitiert von 31
- OLG Saarbrücken, 24.05.2004 – 5 W 99/04; 5 W 99/04 - 36Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.03.2004 – 8 W 108/04
- BGH, 12.01.2012 – VII ZB 71/09Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne die erforderlichen NachweiseZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - ProzessvergleichZitiert von 1
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- OLG Dresden, 03.02.2026 – 4 U 292/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 726 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.