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Artikel 6 · BT-Drs. 16/7438 · S. 15

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 16/7438 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf
Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirt-
schaft begründet werden, geprüft.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zu treffen, die
unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen
Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürge-
rinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Das Ressort hat dargestellt, dass vier neue Informations-
pflichten für die Wirtschaft eingeführt werden und dadurch
Bürokratiekosten in Höhe von rund 348 000 Euro entstehen.
Eine Informationspflicht nicht börsennotierter Unternehmen
gegenüber ihrer Belegschaft wurde hingegen nicht aufge-
führt. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Ressort,
im weiteren Verfahren eine entsprechende Darstellung vor-
zunehmen.
Der Nationale Normenkontrollrat war aufgrund der kurzen
Frist nicht in der Lage, umfassend zu prüfen, inwieweit die
durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerecht-
fertigt sind.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7438
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November
2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren erneut zu prüfen, ob die angestrebten Gesetzesände-
rungen im Interesse des Finanzplatzes Deutschland tat-
sächlich erforderlich sind.
Begründung
Die wertpapierhandelsrechtlichten Meldepflichten für
die Inhaber bedeuten

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.444 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7438, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.459–73.903 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3df841ae0ae11782….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP