Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/7438 · S. 15
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 16/7438 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirt- schaft begründet werden, geprüft. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zu treffen, die unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken. Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürge- rinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Das Ressort hat dargestellt, dass vier neue Informations- pflichten für die Wirtschaft eingeführt werden und dadurch Bürokratiekosten in Höhe von rund 348 000 Euro entstehen. Eine Informationspflicht nicht börsennotierter Unternehmen gegenüber ihrer Belegschaft wurde hingegen nicht aufge- führt. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Ressort, im weiteren Verfahren eine entsprechende Darstellung vor- zunehmen. Der Nationale Normenkontrollrat war aufgrund der kurzen Frist nicht in der Lage, umfassend zu prüfen, inwieweit die durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerecht- fertigt sind. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7438 Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah- ren erneut zu prüfen, ob die angestrebten Gesetzesände- rungen im Interesse des Finanzplatzes Deutschland tat- sächlich erforderlich sind. Begründung Die wertpapierhandelsrechtlichten Meldepflichten für die Inhaber bedeuten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.444 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7438, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.459–73.903 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3df841ae0ae11782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP