Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-1 (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-2 (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

§ 1196 § 1198