Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-1 (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-2 (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1197 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 56/22Zitiert von 1
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2010 – 19 U 157/10
- LG Kleve, 05.05.2011 – 6 S 148/10
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 52/11Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener Grundschuldzinsen durch den nicht betreibenden GrundschuldgläubigerZitiert von 5
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 20.07.2022 – 7 U 6031/20
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.07.2016 – 5 U 148/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1197 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.