Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-1 (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1197#abs-2 (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.