Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1194 Zahlungsort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 27.02.2004 – IXa ZB 135/03Zitiert von 6
- BGH, 30.03.2017 – V ZB 84/16Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der ZwangsversteigerungZitiert von 7
- BSG, 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Vorhandensein einer Kapitallebensversicherung vor der ersten Antragstellung - Vermögen - Überschussbeteiligung - einheitlicher Anspruch - keine Vergleichbarkeit mit Zinsen auf Kapitalvermögen - VerkehrswertZitiert von 18
3 Entscheidungen zu § 1194 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.