Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Stand: 10.06.2019
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1157 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.10.2014 – V ZR 45/13Zession einer Grundschuld: Sekundäre Darlegungslast des Zessionars bei konkretem Verdacht der Kenntnis von einem betrügerischen Verhalten des ZedentenZitiert von 60
- BGH, 11.05.2005 – IV ZR 279/04Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 17.10.2013 – 5 U 48/12
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2013 – 20 W 399/12
- BGH, 16.01.2001 – XI ZR 41/00Zitiert von 5
- BGH, 29.11.1977 – 1 StR 582/77Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.05.2024 – 3 U 52/23Zitiert von 1
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2018 – 22 U 118/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1157 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.