Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Stand: 10.06.2019
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 1120 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 02.12.2016 – 10 S 42/16
- BFH, 01.08.2012 – II R 28/11Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FGZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 08.12.2010 – 3 U 145/09Zitiert von 6
- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- BGH, 14.12.2005 – IV ZR 45/05Zitiert von 2
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 16/05Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.01.2022 – 4 U 30/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.08.2021 – 5 W 74/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1120 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 1120 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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