Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 14.03.2017 – 1 W 135/17Zitiert von 3
- OLG Celle, 30.11.2012 – 4 W 202/12
- OLG Karlsruhe, 01.07.2013 – 11 Wx 19/13
- OLG Brandenburg, 22.07.2010 – 5 U 76/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1119#abs-1 (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1119#abs-2 (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.