Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1119#abs-1 (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1119#abs-2 (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1119 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 14.03.2017 – 1 W 135/17Zitiert von 3
- OLG Celle, 30.11.2012 – 4 W 202/12
- OLG Karlsruhe, 01.07.2013 – 11 Wx 19/13
- OLG Brandenburg, 22.07.2010 – 5 U 76/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 1119 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.