Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.01.2012 – 12 U 143/11Zitiert von 1
- BFH, 02.03.2016 – II R 27/14Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der GrunderwerbsteuerZitiert von 6
- BFH, 02.03.2016 – II R 6/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 1
- BFH, 02.03.2016 – II R 29/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 2
- LG Aurich, 20.03.2024 – 3 O 762/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 23.11.2017 – 2 A 890/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 954 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.