Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.12.2010 – 3 U 145/09Zitiert von 4
- BGH, 04.02.2002 – II ZR 37/00Eigentumsvermutung: Darlegungslast bei Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB; Eröffnung des Einwands aus § 265 Abs. 3 ZPO bei Zwangsversteigerung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Rostock, 12.12.2011 – 3 W 193/11
- BGH, 09.11.2005 – IV ZR 224/03Zitiert von 3
- LG Dortmund, 17.04.2018 – 1 S 130/16
- OLG Brandenburg, 14.04.2011 – 5 U 187/09, 5 U 7/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 – OVG 11 N 68.18Zitiert von 3
- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- LG München II, 19.07.2018 – 8 S 4978/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/55#abs-1 (1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/55#abs-2 (2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.