Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Stand: 10.06.2019
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1.
bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2.
bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 98 BGB →
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Nach Gewicht
- BFH, 03.06.2020 – II B 54/19Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen RichtersZitiert von 8
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 8256/18Zitiert von 1
- BGH, 14.12.2005 – IV ZR 45/05Zitiert von 2
- BFH, 01.08.2012 – II R 28/11Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FGZitiert von 9
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 16/05Zitiert von 11
- BFH, 16.12.2003 – VII R 77/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.09.2020 – II R 49/17Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der GrunderwerbsteuerZitiert von 6
- FG Köln, 08.11.2017 – 5 K 2938/16
- VG Magdeburg, 17.12.2015 – 3 A 110/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.