Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 120/10Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines WohnungseigentümersZitiert von 8
- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 – 3 K 107/03
- BGH, 20.12.2007 – V ZB 89/07Zitiert von 4
- OLG Köln, 01.09.1994 – 18 U 6/94
- BGH, 13.10.2011 – IX ZR 188/10Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme: Pflicht des Zwangsverwalters zur Grundstücksrückgabe; Anspruch des Grundschuldgläubigers auf Auskehr von Überschüssen aus abgetretenen MieteinnahmenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- BFH, 25.06.2025 – IV R 1/23Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen BetriebsaufspaltungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/20#abs-1 (1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/20#abs-2 (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.