Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund120 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/20#abs-1 (1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/20#abs-2 (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

§ 19 § 21