Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 06.12.2017 – XII ZR 95/16Vermieterpfandrecht: Fahrzeug des Mieters als von dem Pfandrecht umfasster Gegenstand; Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Fahrzeugs von dem MietgrundstückZitiert von 8
- BGH, 17.07.2008 – IX ZR 162/07
- OLG Köln, 01.09.1994 – 18 U 6/94
- BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05Sachenrecht: Umwandlung einer im Straßengrundstück verlegten Versorgungsleitung in einen Scheinbestandteil durch Übereignung ohne Trennung vom Grundstück KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 22.09.2005 – IX ZR 209/03
- OLG Düsseldorf, 09.08.2016 – I-24 U 1/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1122#abs-1 (1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1122#abs-2 (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.