Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unmittelbar nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu löschen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt in anonymisierter Form die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 in regelmäßigen Abständen an das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur betriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein Nachfolgeportal, auf dem die Daten allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2014 I S. 1980
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
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